Ich bin Ihr Partner bei der Bearbeitung von Nachlassfällen mit ganz oder teilweise unbekannten Familienverhältnissen. Seit 1997 vertrauen Nachlassgerichte und Privatpersonen auf meine Kompetenz und Integrität. Als Vizepräsident des Bund Deutscher Nachlasspfleger (BDN) bin ich im Nachlasswesen bundesweit bekannt.
Oftmals wird eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und zugleich sicherungsbedürftigem Nachlass angeordnet. Die Anordnung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht. Hier arbeite ich nicht nur in der Region Heilbronn-Franken, sondern übernehme gerne auch an Ihrem Gerichtsort Pflegschaften.
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung, wer TV werden soll entweder einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder es erfolgt unter bestimmten Umständen sogar die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).
Oftmals wird eine Nachlasspflegschaft bei unbekannten Erben und zugleich sicherungsbedürftigem Nachlass angeordnet. Die Anordnung erfolgt durch das zuständige Nachlassgericht. Hier arbeite ich nicht nur in der Region Heilbronn-Franken, sondern übernehme gerne auch an Ihrem Gerichtsort Pflegschaften.
Der Erblasser kann in einer letztwilligen Verfügung einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen (§ 2197 BGB). Er kann die Bestimmung, wer TV werden soll entweder einem Dritten überlassen (§ 2198 BGB) oder es erfolgt unter bestimmten Umständen sogar die Ernennung durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB).